R E 13 a.3 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 a ErbStG

R E 13 a.3 ErbStR2019 Gleitender Abzugsbetrag

R E 13 a.3 Gleitender Abzugsbetrag

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Von dem Teil des auf einen Erwerber übergegangenen begünstigten Vermögens, der nach Anwendung des Verschonungsabschlags verbleibt, wird ein Betrag von 150 000 EUR abgezogen (Abzugsbetrag). 2Der Abzugsbetrag von 150 000 EUR verringert sich, wenn der Wert des verbleibenden Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150 000 EUR übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. 3Im Fall der Optionsverschonung nach § 13 a Absatz 10 ErbStG ist der Abzugsbetrag ohne Bedeutung. (2)