(1) 1Wertpapiere und vergleichbare Forderungen gehören zum Verwaltungsvermögen (§ 13 b Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 ErbStG). 2Wertpapiere im Sinne der erbschaftsteuerrechtlichen Verschonungsvorschriften sind ausschließlich auf dem Markt gehandelte Wertpapiere im Sinne des §
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