(1) 1Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich bei einem Gewerbebetrieb, einer Beteiligung an einer Personengesellschaft und bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach dem Verhältnis der insgesamt positiven Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs, bei Anteilen an Kapitalgesellschaften des Betriebs der Kapitalgesellschaft (§ 13 b Absatz 2 Satz 4 bis 7 ErbStG). 2Wenn die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens negativ ist, liegt kein Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13 b Absatz 2 Satz 1 ErbStG vor. (2) 1Vermögensgegenstände des Verwaltungsvermögens, für die der gemeine Wert nach § 151 Absatz Nummer bis 4 festzustellen ist, sind mit dem festgestellten Wert anzusetzen. Für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen. Dabei ist die Aufteilung regelmäßig nach der Wohn-/Nutzfläche vorzunehmen. Bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, die nach den Vorschriften der §§ bis bewertet werden, ist als Vergleichsmaßstab der Fortführungswert (§ ) anzuwenden. Von den Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens sind die damit zusammenhängenden Schulden und Lasten nicht abzuziehen.
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