R E 13 b.20 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

R E 13 b.20 ErbStR2019 Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger

R E 13 b.20 Anteile an Kapitalgesellschaften von 25 Prozent oder weniger

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Gehören zum Betriebsvermögen der Betriebe oder Gesellschaften Anteile an Kapitalgesellschaften und beträgt die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent oder weniger, sind die Anteile dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen (§ 13 b Absatz 4 Nummer 2 ErbStG). 2Die Poolregelung (> R E 13 b.6 Absatz 3 bis 6) gilt entsprechend; bei Gesellschaften, die in einem Konzern unter einheitlicher Leitung stehen, ist eine gesonderte Poolvereinbarung im Sinne des § 13 b Absatz 4 Nummer 2 ErbStG grundsätzlich nicht erforderlich. 3Wird eine Poolvereinbarung nach dem Besteuerungszeitpunkt aufgehoben, bedeutet das nicht, dass die bis dahin gepoolten Anteile rückwirkend zum Verwaltungsvermögen gehören. (2)