R E 13 b.3 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 b ErbStG

R E 13 b.3 ErbStR2011 Begünstigungsfähiges Vermögen - Allgemeines

R E 13 b.3 Begünstigungsfähiges Vermögen - Allgemeines

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

1Die Zugehörigkeit von Vermögensgegenständen zu einer wirtschaftlichen Einheit wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheiten bestimmt. 2Die Vermögensart und der festgestellte Wert sind Gegenstand des Feststellungsbescheids (§ 182 Absatz 1 Satz 1 AO). 3Die Entscheidung, ob hieraus folgend begünstigtes Vermögen vorliegt, trifft das Erbschaftsteuerfinanzamt. 4§ 13 b Absatz 1 bis 3 ErbStG umschreiben das begünstigungsfähige Vermögen. 5Das begünstigte Vermögen ergibt sich nach § 13 b Absatz 4 ErbStG.