R E 13 c.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 c ErbStG

R E 13 c.1 ErbStR2019 Abschmelzmodell - Allgemeines

R E 13 c.1 Abschmelzmodell - Allgemeines

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens im Sinne des § 13 b Absatz 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Millionen EUR überschreitet, ist § 13 a Absatz 1 Satz 1 ErbStG mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich auf Antrag des Erwerbers der nach § 13 a Absatz 1 Satz 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 85 Prozent oder der nach § 13 a Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 ErbStG anzuwendende Prozentsatz des Verschonungsabschlags von 100 Prozent um jeweils einen Prozentpunkt für jede vollen 750 000 EUR verringert, die der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Millionen EUR übersteigt (Abschmelzmodell; § 13 c Absatz 1 Satz 1 ErbStG). 2Der Vorwegabschlag bis zu 30 Prozent nach § 13 a Absatz 9 ErbStG ist vor Prüfung des Schwellenwerts von 26 Millionen EUR und vor Anwendung des Abschmelzmodells zu berücksichtigen (§ 13 c Absatz 2 Satz 1 ErbStG; > R E 13 a.20). 3Soll das Abschmelzmodell für die Optionsverschonung angewendet werden, muss der Erwerber zusätzlich einen entsprechenden Antrag nach § 13 a Absatz 10 ErbStG stellen. (2)