R E 13 c.5 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 c ErbStG

R E 13 c.5 ErbStR2019 Begünstigte Erwerbe bei Familienstiftungen

R E 13 c.5 Begünstigte Erwerbe bei Familienstiftungen

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Das Abschmelzmodell nach § 13 c ErbStG wird auf Antrag auch bei der Bemessung der Ersatzerbschaftsteuer einer Familienstiftung oder eines Familienvereins (§ 1 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG) gewährt, soweit zum Vermögen der Stiftung oder des Vereins begünstigtes Vermögen (§ 13 b Absatz 2 ErbStG) gehört. 2Wegen der Definition der Familienstiftung > R E 1.2. 3Beim Übergang von Vermögen auf Grund eines Stiftungsgeschäfts unter Lebenden (§ 7 Absatz 1 Nummer 8 ErbStG) kommt die Vergünstigung ebenfalls in Betracht.