R E 13.4 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 13 ErbStG

R E 13.4 ErbStR2011 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen

R E 13.4 Erwerb eines Familienheims von Todes wegen

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) Der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist von der Steuer befreit (§ 13 Absatz 1 Nummer 4 b ErbStG). (2) 1Ein begünstigtes Familienheim liegt unter den weiteren Voraussetzungen des R E 13.3 Absatz 2 vor, soweit der Erblasser bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. 2Es ist unschädlich, wenn der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war. 3Objektiv zwingende Gründe liegen im Fall einer Pflegebedürftigkeit vor, die die Führung eines eigenen Haushalts nicht mehr zulässt, nicht dagegen z. B. bei einer beruflichen Versetzung. 4Der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner muss in der erworbenen Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken aufnehmen. 5Die Steuerbefreiung ist auch zu gewähren, wenn der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner aus objektiv zwingenden Gründen im Sinne des Satzes 3 bereits im Zeitpunkt des Erwerbs an der Nutzung des Objekts zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. 6Entfallen diese Hinderungsgründe innerhalb des Zehnjahreszeitraums nach dem Erwerb, ist die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken unverzüglich aufzunehmen. (3)