(1) 1Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. 2Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbstständigkeit. 3Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln. 4In die Zusammenrechnung sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch Erwerbe aus der Zeit vor dem 1. 1. 2009 einzubeziehen. (2) 1Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. 2Ein Erwerb von Grundbesitz vor dem 1. 1. 2009 ist mit dem maßgebenden Grundbesitzwert (§ 138 BewG) anzusetzen. 3Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen. (3)
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