R E 14.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 14 ErbStG

R E 14.1 ErbStR2019 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz

R E 14.1 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. 2Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbstständigkeit. 3Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln. 4Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben maßgebliche Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu berechnen. 5Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. 6Fällt bei der Berechnung das Ende des Zehnjahreszeitraums auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, erfolgt keine Verschiebung, § 108 Absatz 3 AO findet keine Anwendung. 7In die Zusammenrechnung sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch Erwerbe aus der Zeit vor dem 1. 1. 2009 einzubeziehen. (2) 1Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. 2Ein Erwerb von Grundbesitz vor dem 1. 1. 2009 ist mit dem maßgebenden Grundbesitzwert (§ 138 BewG) anzusetzen. 3Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen. (3)