R E 19 a.3 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 19 a ErbStG

R E 19 a.3 ErbStR2011 Behaltensregelung

R E 19 a.3 Behaltensregelung

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen des § 13 a Absatz 5 ErbStG verstößt (>R E 13 a.5 ff.). 2Die Einhaltung der Lohnsummenregelung des § 13 a Absatz 1 Satz 2 bis 5 ErbStG hat für die gewährte Tarifbegrenzung dagegen keine Bedeutung. 3Der Steuerbescheid ist bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern (Nachversteuerung). 4Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Behaltensregelungen nach § 153 Absatz 2 AO anzeigepflichtig sind. 5Die Finanzämter haben die Einhaltung der Behaltensregelungen in geeigneter Form zu überwachen. (2)