(1) 1Der Entlastungsbetrag fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung (Behaltenszeit) gegen eine der Behaltensregelungen des § 13 a Absatz 5 ErbStG verstößt (>R E 13 a.5 ff.). 2Die Einhaltung der Lohnsummenregelung des § 13 a Absatz 1 Satz 2 bis 5 ErbStG hat für die gewährte Tarifbegrenzung dagegen keine Bedeutung. 3Der Steuerbescheid ist bei einem Verstoß gegen die Behaltensregelungen nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern (Nachversteuerung). 4Der Steuerpflichtige ist im Steuerbescheid darauf hinzuweisen, dass Verstöße gegen die Behaltensregelungen nach § 153 Absatz 2 AO anzeigepflichtig sind. 5Die Finanzämter haben die Einhaltung der Behaltensregelungen in geeigneter Form zu überwachen. (2)
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