R E 28 a.1 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
-, -
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 28 a ErbStG

R E 28 a.1 ErbStR2019 Verschonungsbedarfsprüfung - Allgemeines

R E 28 a.1 Verschonungsbedarfsprüfung - Allgemeines

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Wenn der Wert des erworbenen begünstigten Vermögens im Sinne des § 13 b Absatz 2 ErbStG den Schwellenwert von 26 Millionen EUR überschreitet und der Erwerber keinen Antrag nach § 13 c ErbStG gestellt hat, wird die Steuer ohne Verschonung für das begünstigte Vermögen festgesetzt. 2Auf Antrag des Erwerbers wird eine Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28 a ErbStG durchgeführt. 3Diese kann zu einem teilweisen oder vollständigen Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer führen. 4Der Vorwegabschlag bis zu 30 Prozent nach § 13 a Absatz 9 ErbStG ist vor Prüfung des Schwellenwerts von 26 Millionen EUR und vor Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung zu berücksichtigen (§ 13 a Absatz 9 ErbStG; > R E 13 a.20). (2) 1Der Erwerber muss den Antrag auf Erlass nach § 28 a Absatz 1 Satz 1 ErbStG bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich stellen oder zur Niederschrift erklären. 2Er kann den Antrag unabhängig vom Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaft- oder Schenkungsteuerfestsetzung bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung stellen; ein Widerruf des Antrags ist möglich. 3Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber bereits unwiderruflich beantragt hat, das Abschmelzmodell nach § 13 c anzuwenden (§§ c Absatz Satz 6, Absatz ).