R E 28 a.2 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 28 a ErbStG

R E 28 a.2 ErbStR2019 Verfügbares Vermögen

R E 28 a.2 Verfügbares Vermögen

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

(1) 1Ein Erlass kommt nur für den Teil der auf das begünstigte Vermögen im Sinne des § 13 b Absatz 2 ErbStG entfallenden Steuer in Betracht, den der Erwerber nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann. 2Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht erkennt in § 13 ErbStG an, dass bestimmtes Vermögen für die Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen sollte, z. B. Hausrat, Familienheim. 3Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einer Veräußerung von bestimmten Wirtschaftsgütern unter Umständen andere Steuern anfallen oder bei einer eventuellen Beleihung von Wirtschaftsgütern und Vermögensgegenständen eine Beleihung zu 100 Prozent ihres Verkehrswerts in der Regel nicht zu realisieren ist. 4Da der zu wahrende Kernbestand des Vermögens nicht zweifelsfrei abgegrenzt werden kann, ist das übrige Vermögen nach § 28 a Absatz 2 ErbStG typisierend mit einem Anteil von 50 Prozent einzubeziehen. 5Bei der Prüfung ist abzustellen auf die Summe der gemeinen Werte des Vermögens, das nicht zum begünstigten Vermögen des § 13 b Absatz 2 ErbStG gehört bzw. gehören würde. 6Das gilt unabhängig davon, ob es im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung zugleich übergegangen ist oder dem Erwerber im Besteuerungszeitpunkt bereits gehörte. 7Zum verfügbaren Vermögen gehören insbesondere