R E 28 a.3 ErbStR2019
Stand: 16.12.2019
zuletzt geändert durch:
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II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 28 a ErbStG

R E 28 a.3 ErbStR2019 Stundung

R E 28 a.3 Stundung

ErbStR2019 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2020 )

1Eine Stundung nach § 28 a Absatz 3 ErbStG bis zu sechs Monaten kommt nur in Betracht für die Steuer, die auf das erworbene begünstigte Vermögen entfällt und die nicht nach § 28 a Absatz 1 ErbStG erlassen wurde. 2§ 28 Absatz 1 ErbStG und § 222 AO bleiben unberührt (> R E 28). 3Eine Stundung der Steuer, die auf das zugleich übergegangene nicht begünstigte Vermögen entfällt, ist nach § 28 a Absatz 3 ErbStG nicht möglich.