R E 28 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 28 ErbStG

R E 28 ErbStR2011 Stundung

R E 28 Stundung

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Beim Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der darauf entfallenden Steuer bis zu zehn Jahren, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. 2Betriebsvermögen in diesem Sinne sind auch Anteile an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 oder § 18 Absatz 4 EStG, nicht jedoch Anteile an einer Kapitalgesellschaft (Aktien oder GmbH-Anteile). 3Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Erwerb um die Anteile an einer Einmann-GmbH handelt. (2) 1Beim Erwerb von bebauten Grundstücken oder Grundstücksteilen, die 1. zu Wohnzwecken vermietet werden (§ 13 c ErbStG), 2. im Inland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und 3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 a ErbStG gehören, hat der Erwerber auf Antrag einen Rechtsanspruch auf Stundung der darauf entfallenden Steuer bis zu zehn Jahren, soweit er sie nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann (§ 28 Absatz Satz 1 ). Dies gilt sowohl für Erwerbe von Todes wegen, als auch für Schenkungen unter Lebenden. Auf das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker kommt es nicht an.