R E 3.6 ErbStR2011
Stand: 26.10.2017
zuletzt geändert durch:
Erlass, BStBl. I S. 1456
II. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
Zu § 3 ErbStG

R E 3.6 ErbStR2011 Erwerbe aus Versicherungen auf verbundene Leben

R E 3.6 Erwerbe aus Versicherungen auf verbundene Leben

ErbStR2011 ( Amtliches Erbschaftsteuer-Handbuch 2011 )

(1) 1Nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 ErbStG ist die Auszahlung einer Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung oder einer Leibrente aus einer Leibrentenversicherung steuerpflichtig, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer selbst, sondern an einen bezugsberechtigten Dritten fällt. 2Erfolgt eine solche Auszahlung an einen Bezugsberechtigten noch zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers, ist sie nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG steuerpflichtig. 3Dies gilt auch bei Versicherungssummen aus einer verbundenen Lebensversicherung, d. h. auf einer auf das Leben eines zuerst versterbenden Mitversicherungsnehmers - zumeist Ehegatten - abgeschlossenen Lebensversicherung. (2)