FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.09.2010
9 K 2510/04 B
Normen:
DBA HUN Art. 6; DBA HUN Art. 7 Abs. 1; DBA HUN Art. 23; EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 21;
Fundstellen:
DStR 2011, 932

Rangverhältnis abkommensrechtlicher Vorschriften; abkommensrechtliche Behandlung der Einkünfte einer Personengesellschaft; mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.09.2010 - Aktenzeichen 9 K 2510/04 B

DRsp Nr. 2010/23216

Rangverhältnis abkommensrechtlicher Vorschriften; abkommensrechtliche Behandlung der Einkünfte einer Personengesellschaft; mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

1. Die spezielleren abkommensrechtlichen Vorschriften gehen regelmäßig den allgemeineren rechtsfolgemäßig vor. Nur wenn die speziellere Vorschrift einen rechtsfolgemäßigen Vorbehalt zu Gunsten der allgemeineren Vorschrift enthält und die Voraussetzungen des Vorbehalts erfüllt sind, tritt die Rechtsfolge der spezielleren Vorschrift hinter der allgemeineren zurück. 2. Wird ein Unternehmen von einer Personengesellschaft betrieben, so wird es aus deutscher Sicht abkommensrechtlich anteilig als ein solches der Gesellschafter der Personengesellschaft behandelt. Jeder Gesellschafter betreibt anteilig das Unternehmen der Personengesellschaft.