BFH - Urteil vom 22.07.2008
IX R 79/06
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 173 Abs. 1 § 169 § 170 § 171 ; EStG § 17 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 1938
BFHE 222, 464
BStBl II 2009, 227
DB 2008, 2170
GmbHR 2008, 1172
NJW-RR 2009, 262
ZIP 2009, 916
Vorinstanzen:
FG München - 1 K 893/06 - 4.10.2006 (EFG 2007, 352),

Realisierung eines Veräußerungsverlustes durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung; Änderung eines Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

BFH, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen IX R 79/06

DRsp Nr. 2008/17674

Realisierung eines Veräußerungsverlustes durch Ausfall eines Darlehens bei Rangrücktrittserklärung; Änderung eines Steuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

»Bei insolvenzfreier Liquidation einer GmbH realisiert sich der durch eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe als nachträgliche Anschaffungskosten bedingte Veräußerungsverlust eines ehemals wesentlich beteiligten Gesellschafters bereits in dem Zeitpunkt, in dem er erklärt, mit seiner Forderung gegenüber allen gegenwärtigen und künftigen Verbindlichkeiten der vermögenslosen und überschuldeten GmbH aus einer bankmäßigen Geschäftsverbindung im Rang zurückzutreten.«

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 173 Abs. 1 § 169 § 170 § 171 ; EStG § 17 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) gründete im Jahr 1993 zusammen mit einer anderen Person eine GmbH, an deren Stammkapital er mit 49 % beteiligt war. Die GmbH erwirtschaftete in den Anfangsjahren Verluste, im Streitjahr (1996) aber einen Jahresüberschuss. Sie war in allen Jahren überschuldet. Ihre Umsätze stiegen in der Zeit ihrer Geschäftsverbindungen mit einem ausländischen Reiseveranstalter in den Jahren ab 1996; ihre Geschäftstätigkeit kam aber nach dessen Konkurs ganz zum Erliegen.