Realteilung

Autor: Löbe

Soweit ein Miterbe das seinem Erbteil entsprechende Wertquantum im Sinne der Saldierung aus den zugeteilten aktiven und passiven Wirtschaftsgütern erhält (Realteilung), liegen keine Anschaffungs- bzw. Veräußerungsgeschäfte vor. Der Miterbe setzt vielmehr die Wertansätze des Rechtsvorgängers nach §  11d Abs.  1 EStDV fort; er hat die Wirtschaftsgüter "ohne Gegenleistung" erhalten. Zu unterscheiden sind die "Realteilung" ohne Abfindungszahlungen und diejenige mit Abfindungszahlungen. Die folgenden Ausführungen orientieren sich nach Aufbau und Inhalt an dem BMF-Schreiben vom 14.03.2006.1)

Realteilung ohne Abfindungszahlungen

Kein Tausch

Wird ein Nachlass, der ausschließlich aus Privatvermögen besteht, im Rahmen einer Erbauseinandersetzung zwischen den Mitgliedern der Erbengemeinschaft realiter so geteilt, dass jeder Miterbe Wirtschaftsgüter erhält, die dem Wert seiner Erbquote entsprechen, findet kein entgeltliches Tauschgeschäft statt. Der Vorgang bleibt unentgeltlich. Auch bei der Erbauseinandersetzung über Privatvermögen führt eine Teilung ohne Abfindungszahlungen nicht zur Entstehung von Anschaffungskosten oder Veräußerungserlösen.

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