FG Saarland - Urteil vom 24.09.2003
1 K 250/00
Normen:
BGB § 738 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 16 Abs. 2 ; EStG (1990) § 18 Abs. 3 ; EStG (1990) § 34 ;

Realteilung einer Freiberufler-GbR; Feststellung 1994

FG Saarland, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 1 K 250/00

DRsp Nr. 2003/14947

Realteilung einer Freiberufler-GbR; Feststellung 1994

1. Da bei einer freiberuflichen Sozietät der Mandantenstamm die wesentliche Betriebsgrundlage bildet, ist regelmäßig eine Realteilung anzunehmen, wenn die vormaligen Gesellschafter die von ihnen betreuten Mandanten mitnehmen und sie in eigene Praxen überführen. 2. Führt nur ein einziger der real teilenden GbR-Gesellschafter das Gesellschaftsverhältnis mit einer dritten Person fort, so handelt es sich bei dieser fortsetzenden Gesellschaft um eine andere und damit neue gesellschaftliche Mitunternehmerschaft. 3. Der Annahme einer Realteilung steht nicht entgegen, dass die (ehemaligen) GbR-Gesellschafter es rechtsfehlerhaft unterlassen haben, zusammen mit der Schlussbilanz der GbR eine Aufgabebilanz zu erstellen. Sie scheitert auch nicht an dem Umstand, dass im Vertrag über die Auflösung der Gesellschaft anstelle des Begriffs "Realteilung" die Formulierung "Ausscheiden der Gesellschafter aus der GbR" gewählt worden ist, wenn der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt die beabsichtigte Realteilung - hier mit Spitzenausgleich - herbeigeführt hat.

Normenkette:

BGB § 738 Abs. 1 S. 1 ; EStG (1990) § 16 Abs. 2 ; EStG (1990) § 18 Abs. 3 ; EStG (1990) § 34 ;

Tatbestand: