BAG - Urteil vom 24.07.2001
3 AZR 660/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Betriebsveräußerung) ; BGB § 613a Abs. 1 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BAGE 98, 224
BAGReport 2002, 112
BB 2001, 1637
BB 2002, 1100
DB 2002, 955
JR 2002, 308
NJW 2002, 1668
NZA 2002, 520
ZIP 2002, 773
ZInsO 2002, 740
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 29.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 17/00
ArbG Stuttgart, vom 25.01.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 10859/98

Recht der betrieblichen Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung beim Betriebsübergang; Besitzstands-wahrung im Rahmen von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB

BAG, Urteil vom 24.07.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 660/00

DRsp Nr. 2002/5182

Recht der betrieblichen Altersversorgung - Betriebliche Altersversorgung beim Betriebsübergang; Besitzstands-wahrung im Rahmen von § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB

»1. Auch bei der Verdrängung einer im veräußerten Betrieb geltenden Betriebsvereinbarung über Leistungen der Betrieblichen Altersversorgung durch eine beim Erwerber geltende Betriebsvereinbarung nach § 613 a Abs. 1 Satz 3 BGB ist der bis zum Betriebsübergang erdiente Versorgungsbesitzstand aufrechtzuerhalten. 2. Dies bedeutet nicht, daß der bis zum Betriebsübergang erdiente Besitzstand vom Betriebsübernehmer stets zusätzlich zu der bei ihm erdienten Altersversorgung geschuldet wäre. Die gebotene Besitzstands-wahrung führt grundsätzlich nur insoweit zu einem erhöhten Versorgungsanspruch, wie die Ansprüche aus der Neuregelung im Versorgungsfall hinter dem zurückbleiben, was bis zum Betriebsübergang erdient war.« Orientierungssätze: 1. Verliert ein Betrieb aufgrund seiner Übernahme und Eingliederung in einen Betrieb des Übernehmers seine Identität, gilt eine im übernommenen Betrieb abgeschlossene Betriebsvereinbarung nicht mehr normativ (§ 77 Abs. 4 BetrVG) weiter. Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben, werden Inhalt des Arbeitsverhältnisses der übernommenen Arbeitnehmer (§ 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB).