BGH - Beschluss vom 29.10.2014
XII ZB 20/14
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; FamFG § 178 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 132
MDR 2015, 34
NVwZ 2014, 8
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 24.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 307 F 1381/12
OLG Dresden, vom 17.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 UF 1351/12

Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung bzgl. Feststellung der Vaterschaft durch Untersuchung und Exhumierung des Verstorbenen i.R.d. postmortalen Persönlichkeitsrechts

BGH, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen XII ZB 20/14

DRsp Nr. 2014/17390

Recht eines Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung bzgl. Feststellung der Vaterschaft durch Untersuchung und Exhumierung des Verstorbenen i.R.d. postmortalen Persönlichkeitsrechts

FamFG § 178 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 Das postmortale Persönlichkeitsrecht tritt im Falle einer für die Feststellung der Vaterschaft erforderlichen Untersuchung und damit einhergehenden Exhumierung des Verstorbenen regelmäßig hinter das Recht des Kindes auf Kenntnis der eigenen Abstammung zurück.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Zwischenbeschluss des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Verfahrenswert: 2.000 €

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; EMRK Art. 8 Abs. 1; FamFG § 178 Abs. 1;

Gründe

A.

Die im Jahr 1944 geborene Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass der 2011 verstorbene S. ihr Vater sei.

Das Amtsgericht hat ihre Anträge, die Leiche von S. zu exhumieren, eine Gewebeprobe zu entnehmen und die Vaterschaft festzustellen, zurückgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht im Rahmen eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines DNA-Gutachtens die Exhumierung der Leiche zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens angeordnet.