Die Rechtsbeschwerde gegen den Zwischenbeschluss des 20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 17. Dezember 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.
Verfahrenswert: 2.000 €
A.
Die im Jahr 1944 geborene Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass der 2011 verstorbene S. ihr Vater sei.
Das Amtsgericht hat ihre Anträge, die Leiche von S. zu exhumieren, eine Gewebeprobe zu entnehmen und die Vaterschaft festzustellen, zurückgewiesen. Auf ihre Beschwerde hat das Oberlandesgericht im Rahmen eines Beweisbeschlusses zur Einholung eines DNA-Gutachtens die Exhumierung der Leiche zum Zwecke der Erstellung eines DNA-Abstammungsgutachtens angeordnet.
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