BGH - Urteil vom 18.01.2005
X ZR 264/02
Normen:
BGB § 328 § 331 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 618
BKR 2005, 204
DB 2005, 719
FamRZ 2005, 510
FamRZ 2005, 967
MDR 2005, 855
NJW 2005, 980
WM 2005, 462
ZEV 2005, 259
ZGS 2005, 127
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 04.11.2002
LG Münster,

Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

BGH, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen X ZR 264/02

DRsp Nr. 2005/2681

Rechte eines Dritten an einem auf seinen Namen angelegten Sparbuch

»Legt ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes an, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, so ist aus diesem Verhalten in der Regel zu schließen, daß der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.«

Normenkette:

BGB § 328 § 331 ;

Tatbestand:

Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30. Mai 1985 legten die Eltern der Kläger für jeden der Kläger ein Sparbuch an. Als Kontoinhaber war dabei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte sodann jeweils 50.000,-- DM.

Die Eltern der Kläger stellten als deren gesetzliche Vertreter unter demselben Datum an die Sparbuch gerichtete Vollmachtsurkunden zugunsten des Beklagten aus, wonach dieser u.a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Der Beklagte erhielt die Sparbücher. Er löste am 16. November 1989 die Sparkonten auf und behielt das Geld für sich.

Nachdem die Kläger von den Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und verlangen mit ihrer Klage die Zahlung von je 50.000,-- DM.