BAG - Urteil vom 26.08.2009
4 AZR 280/08
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 613a Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; ZPO § 557 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 376
ArbRB 2010, 42
AuA 2009, 609
AuA 2010, 437
DB 2010, 398
EWiR § 613a BGB 1/2010, 111
NZA 2010, 238
NZI 2010, 353
ZIP 2010, 344
ZInsO 2009, 1927
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1922/07
ArbG Duisburg, vom 13.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3244/06

Rechte und Pflichten bei Transformation von Tarifverträgen bei Betriebsübergang; Voraussetzungen für die Weitergeltung eines Firmentarifvertrags [Sanierungstarifvertrag]; Unzulässigkeit einer Teilkündigung

BAG, Urteil vom 26.08.2009 - Aktenzeichen 4 AZR 280/08

DRsp Nr. 2009/26793

Rechte und Pflichten bei Transformation von Tarifverträgen bei Betriebsübergang; Voraussetzungen für die Weitergeltung eines Firmentarifvertrags [Sanierungstarifvertrag]; Unzulässigkeit einer Teilkündigung

Orientierungssätze: 1. Geschäftsgrundlage der Transformation von durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages geregelten Rechten und Pflichten im Arbeitsverhältnis nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB ist allein deren normative Geltung vor dem Betriebsübergang. Die Geschäftsgrundlage der Tarifnormen ist für die Transformation nicht von Bedeutung. 2. Nach einem Betriebsübergang gilt auch ein Firmentarifvertrag beim Erwerber lediglich nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB, nicht aber tarifrechtlich weiter. Ein anderes gilt nur dann, wenn der Erwerber die tarifrechtliche Geltung mit der am Tarifvertragsabschluss beteiligten Gewerkschaft in der Form des § 1 Abs. 2 TVG vereinbart. 3. Das zum schuldrechtlichen Teil eines Tarifvertrages gehörende Kündigungsrecht ist nicht Bestandteil der nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechte und Pflichten. 4. Eine auf die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normen eines Tarifvertrages begrenzte Kündigung eines Arbeitnehmers ist als Teilkündigung unzulässig.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 2008 - 11 Sa 1922/07 - wird zurückgewiesen.