I.
Das Vormundschaftsgericht hat durch Beschluss vom 18. November 2002 die Beteiligte zu 1) zur Betreuerin des Betroffenen, unter anderem für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge, bestellt. Mit weiterem Beschluss vom 7. März 2003 hat es der Erstbeteiligten wegen eines Interessenkonflikts die Vertretungsmacht zur Vermögenssorge gemäß §§ 1908i, 1796
II.
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