BGH - Urteil vom 15.12.2015
X ZR 30/14
Normen:
PatG § 14; EPÜ Art. 69;
Fundstellen:
BGHZ 208, 182
GRUR 2016, 257
GRUR 2016, 6
MDR 2016, 289
ZIP 2016, 362
ZIP 2016, 8
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 26.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 50/12
LG Mannheim, vom 17.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 129/09

Rechtliche Zulässigkeit des Vertriebs eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck nur mit einem gesundheitsrelevanten Warnhinweis; Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters einer ein patentverletzendes Erzeugnis herstellenden Gesellschaft gegenüber dem Verletzten zum Schadensersatz; Unterlassung der möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verletzung der technischen Schutzrechte Dritter durch den gesetzlichen Vertreter; Klagepatent betreffend die Verwendung von kein kanzerogenes Potential zeigenden Glasfasern

BGH, Urteil vom 15.12.2015 - Aktenzeichen X ZR 30/14

DRsp Nr. 2016/2108

Rechtliche Zulässigkeit des Vertriebs eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck nur mit einem gesundheitsrelevanten Warnhinweis; Verpflichtung des gesetzlichen Vertreters einer ein patentverletzendes Erzeugnis herstellenden Gesellschaft gegenüber dem Verletzten zum Schadensersatz; Unterlassung der möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Verletzung der technischen Schutzrechte Dritter durch den gesetzlichen Vertreter; Klagepatent betreffend die Verwendung von kein kanzerogenes Potential zeigenden Glasfasern

a) Ein Unternehmen, das ein Produkt, dessen Vertrieb für einen bestimmten Verwendungszweck nur unter bestimmten, dem Schutz der Gesundheit dienenden Voraussetzungen rechtlich zulässig ist, zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, gibt damit unter gewöhnlichen Umständen zu erkennen, dass es diese Voraussetzungen als erfüllt ansieht.b) Ist der Vertrieb eines Produkts für einen bestimmten Verwendungszweck nur mit einem gesundheitsrelevanten Warnhinweis rechtlich zulässig, gibt ein Unternehmen, das ein solches Produkt ohne entsprechenden Hinweis zu diesem Verwendungszweck anbietet oder in Verkehr bringt, unter gewöhnlichen Umständen zu erkennen, dass es das Produkt als ohne Warnhinweis verkehrsfähig ansieht.