LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.02.2005
9 Sa 585/04
Normen:
BGB § 613a ; ZPO §§ 256 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 317/04

Rechtliches Interesse an Fortführung des Kündigungsschutzprozesses gegen früheren Arbeitgeber bei streitigem Betriebsübergang - grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Interessenausgleich

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 9 Sa 585/04

DRsp Nr. 2005/11994

Rechtliches Interesse an Fortführung des Kündigungsschutzprozesses gegen früheren Arbeitgeber bei streitigem Betriebsübergang - grob fehlerhafte Sozialauswahl bei Interessenausgleich

1. Ist in dem Verfahren gegen den neuen Arbeitgeber streitig, ob es überhaupt zu einem Betriebsübergang gekommen ist, und liegt im Kündigungsschutzprozess gegen den früheren Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Entscheidung keine rechtskräftige Entscheidung hinsichtlich dieser Frage vor, besteht für die Klägerin ein rechtliches Bedürfnis (§ 256 Abs. 1 ZPO), den Kündigungsschutzprozess weiterzuführen; für sie ist nicht vorhersehbar, ob sie in dem anderen Rechtsstreit mit dem Argument, es liege ein Betriebsübergang vor, Erfolg haben würde.2. Die Sozialauswahl des Arbeitgebers ist grob fehlerhaft, wenn sie betriebsbezogen (abteilungsübergreifend) durchzuführen ist und von der beklagten Arbeitgeberin die Beschränkung der Sozialauswahl auf die Abteilung Putzerei zu Erhaltung und Schaffung einer ausgewogenen Personalstruktur zwar pauschal behauptet jedoch nicht im Einzelnen dargelegt wird.

Normenkette:

BGB § 613a ; ZPO §§ 256 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 1, 2 ; InsO § 125 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.