BFH - Urteil vom 16.11.2016
II R 29/13
Normen:
ErbStG § 33 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4; KWG § 24c; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 25, Art. 100 Abs. 2; AEUV Art. 21, Art. 45, Art. 49, Art. 54; EMRK Art. 6; DBA Österreich; BWG Österreich § 38, § 101;
Fundstellen:
BFHE 256, 364
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2675/09

Rechtmäßigkeit der Aufforderung eines inländischen Kreditinstituts zur Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG

BFH, Urteil vom 16.11.2016 - Aktenzeichen II R 29/13

DRsp Nr. 2017/1276

Rechtmäßigkeit der Aufforderung eines inländischen Kreditinstituts zur Anzeige nach § 33 Abs. 1 ErbStG

1. Ein inländisches Kreditinstitut ist verpflichtet, in die Anzeigen nach § 33 Abs. 1 ErbStG auch Vermögensgegenstände einzubeziehen, die von einer unselbständigen Zweigniederlassung im Ausland verwahrt oder verwaltet werden, selbst wenn dort ein strafbewehrtes Bankgeheimnis zu beachten ist. 2. Die Anzeigepflicht nach § 33 Abs. 1 ErbStG ist, soweit sie sich auf Vermögensgegenstände bei einer unselbständigen Zweigniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat erstreckt, mit Unionsrecht vereinbar. 3. Die einem inländischen Kreditinstitut obliegende Anzeigepflicht i.S. des § 33 Abs. 1 ErbStG verletzt nicht die territoriale Souveränität des ausländischen Staates, in dem sich die Zweigstelle befindet. Eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 2 GG zur Klärung völkerrechtlicher Fragen ist insoweit nicht geboten.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. Juli 2012 4 K 2675/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

ErbStG § 33 Abs. 1; AO § 125 Abs. 2 Nr. 3, Nr. 4; KWG § 24c; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3, Art. 25, Art. 100 Abs. 2; AEUV Art. 21, Art. 45, Art. 49, Art. 54; EMRK Art. 6; DBA Österreich; BWG Österreich § 38, § 101;

Gründe

I.