BFH - Beschluss vom 15.12.2008
VII B 36/08
Normen:
BO § 9 Abs. 1; BO § 9 Abs. 2; BO § 117a; BO § 174 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 721
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2382/05

Rechtmäßigkeit der Entziehung der Vergünstigung des Brennens unter Abfindung einer Obstabfindungsbrennerei mit einer monopolbegünstigten Erzeugergrenze von 300 Litern Alkohol im Betriebsjahr; Kriterien für das Vorliegen eines ordnungsgemäß durchgeführten Stoffbesitzerbrennverfahrens

BFH, Beschluss vom 15.12.2008 - Aktenzeichen VII B 36/08

DRsp Nr. 2009/5821

Rechtmäßigkeit der Entziehung der Vergünstigung des Brennens unter Abfindung einer Obstabfindungsbrennerei mit einer monopolbegünstigten Erzeugergrenze von 300 Litern Alkohol im Betriebsjahr; Kriterien für das Vorliegen eines ordnungsgemäß durchgeführten Stoffbesitzerbrennverfahrens

Normenkette:

BO § 9 Abs. 1; BO § 9 Abs. 2; BO § 117a; BO § 174 Abs. 3;

Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Besitzer einer Obstabfindungsbrennerei mit einer monopolbegünstigten Erzeugergrenze von 300 Litern Alkohol im Betriebsjahr. Für verschiedene Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft von Stoffbesitzern führte der Kläger im Jahr 2004 Brennverfahren durch. Aufgrund der vom Prüfdienst getroffenen Feststellungen entzog der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) dem Kläger mit der Begründung, dass der dringende Verdacht der Steuerhinterziehung bestehe, die Vergünstigung unter Abfindung zu brennen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.