I.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Besitzer einer Obstabfindungsbrennerei mit einer monopolbegünstigten Erzeugergrenze von 300 Litern Alkohol im Betriebsjahr. Für verschiedene Mitglieder einer Erzeugergemeinschaft von Stoffbesitzern führte der Kläger im Jahr 2004 Brennverfahren durch. Aufgrund der vom Prüfdienst getroffenen Feststellungen entzog der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) dem Kläger mit der Begründung, dass der dringende Verdacht der Steuerhinterziehung bestehe, die Vergünstigung unter Abfindung zu brennen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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