BFH - Beschluss vom 07.09.2010
VIII B 23/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 28.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 245/08

Rechtmäßigkeit einer Unterwerfung von Einkünften aus Kurberatung unter die Gewerbesteuer trotz Einordnung der Tätigkeit als freiberuflich

BFH, Beschluss vom 07.09.2010 - Aktenzeichen VIII B 23/10

DRsp Nr. 2010/19330

Rechtmäßigkeit einer Unterwerfung von Einkünften aus Kurberatung unter die Gewerbesteuer trotz Einordnung der Tätigkeit als freiberuflich

1. NV: Einkünfte aus Kurberatung (für Mutter-Kind-Kuren) sind gewerblich; die Beratungstätigkeit erfordert keine dem Rechtsanwalt ähnliche Qualifikation. 2. NV: Für die Zuordnung der Beratungstätigkeit einer natürlichen Person zu einer Einkunftsart ist es ohne Bedeutung, ob und wie ggf. die Beratung durch freie Wohlfahrtsverbände besteuert wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

a)