FG Düsseldorf - Urteil vom 10.01.2006
10 K 1044/03 E
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Rechtmäßigkeit einer Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Bewertung von Zuwendungen an einen Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahe stehende Person - Verdeckte Gewinnausschüttung

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2006 - Aktenzeichen 10 K 1044/03 E

DRsp Nr. 2009/17595

Rechtmäßigkeit einer Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen und Bewertung von Zuwendungen an einen Alleingesellschafter als verdeckte Gewinnausschüttung an eine nahe stehende Person - Verdeckte Gewinnausschüttung

Die Ausgleichszahlung einer GmbH an ihre vom gleichen Alleingesellschafter beherrschte Schwestergesellschaft für die anlässlich der Unterverpachtung eines Bäderbetriebes von dieser übernommene Verpflichtung, im Umlauf befindliche Eintrittskarten einzulösen, ist mangels einer nach außen erkennbaren klaren und vornherein abgeschlossenen Vereinbarung über die Begründung der Zahlungspflicht als verdeckte Gewinnausschüttung zugunsten einer nahe stehenden Person bei den Einkünften des Gesellschafters aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Kläger im Streitjahr (1988) von der Bäder GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 855.000 DM erhalten hat.