Der Bescheid für 2012 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 29. März 2018 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2020 wird dahingehend geändert, dass der Veräußerungsverlust aus der Veräußerung des Geschäftsanteils des Beigeladenen an der XY Verwaltungs- GmbH in Höhe von XXX EUR als Sonderbetriebsausgaben, die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG fallen, behandelt werden.
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3.Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
4.Die Revision wird zugelassen.
5.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat.
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