BFH - Urteil vom 17.01.2007
XI R 19/05
Normen:
EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 18 ;
Fundstellen:
AnwBl 2007, 716
BFH/NV 2007, 1315
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 01.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 118/01

Rechtsanwalt: Abfärbewirkung, gemischte Tätigkeit

BFH, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen XI R 19/05

DRsp Nr. 2007/8890

Rechtsanwalt: Abfärbewirkung, gemischte Tätigkeit

1. Bei einem Rechtsanwalt, der neben seinem Anwaltsberuf Einkünfte aus einer anderen selbstständigen Tätigkeit erzielt, die sich wesensmäßig von der Anwaltstätigkeit unterscheidet, ist regelmäßig eine getrennte Beurteilung der Tätigkeiten geboten. Das gilt selbst denn, wenn zwischen den verschiedenen Tätigkeiten gewisse sachliche und wirtschaftliche Berührungspunkte bestehen.2. Eine einheitliche Beurteilung der Tätigkeiten ist nur dann vorzunehmen, wenn die Tätigkeitsmerkmale so miteinander verflochten sind und sich die Tätigkeiten so unlösbar bedingen, dass eine Trennung gegen die Verkehrsauffassung verstoßen würde.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 18 ;

Gründe: