Rechtsfolgen bei der übernehmenden GmbH & Co. KG

Autor: Ott

Antragsabhängiges Bewertungswahlrecht des §  24 Abs.  2 UmwStG

Sind die Voraussetzungen des §  24 Abs.  1 UmwStG erfüllt, hat die übernehmende GmbH & Co. KG das eingebrachte Betriebsvermögen in ihrer Bilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt allerdings der Teilwert nach §  6a EStG, wobei ein tatsächlich höherer gemeiner Wert der Versorgungsverpflichtung steuerlich den gemeinen Wert des Unternehmens mindern darf.

Bewertungswahlrecht