Autor: Ott |
Geht man mit der h.M. davon aus, dass die in einer Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehr- oder Minderwerte als Wertergänzung zu den Buchwerten in der Gesamthandsbilanz anzusehen sind,1) so umfassen die Buchwerte bei der Einbringung nach § 20 UmwStG auch die Werte aus einer Ergänzungsbilanz. Infolgedessen sind in der Steuerbilanz der übernehmenden Kapitalgesellschaft die Buchwerte der Gesamthandsbilanz um die Mehr- bzw. Minderwerte in der Ergänzungsbilanz anzupassen. Da das Handelsrecht eine Ergänzungsbilanz nicht kennt, kommt es zu einer temporären Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz mit entsprechender Berücksichtigung aktiver latenter Steuern in der Handelsbilanz.
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