Rechtsfolgen bei Übernahme der Ergänzungsbilanz in die Steuerbilanz

Autor: Ott

Geht man mit der h.M. davon aus, dass die in einer Ergänzungsbilanz ausgewiesenen Mehr- oder Minderwerte als Wertergänzung zu den Buchwerten in der Gesamthandsbilanz anzusehen sind,1) so umfassen die Buchwerte bei der Einbringung nach §  20 UmwStG auch die Werte aus einer Ergänzungsbilanz. Infolgedessen sind in der Steuerbilanz der übernehmenden Kapitalgesellschaft die Buchwerte der Gesamthandsbilanz um die Mehr- bzw. Minderwerte in der Ergänzungsbilanz anzupassen. Da das Handelsrecht eine Ergänzungsbilanz nicht kennt, kommt es zu einer temporären Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz mit entsprechender Berücksichtigung aktiver latenter Steuern in der Handelsbilanz.

Bildung von Ausgleichsposten