OLG Hamburg - Urteil vom 09.09.2010
3 U 58/09
Normen:
UmwG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 3; UWG § 5; UWG § 123 Abs. 3 Nr. 1; UmwG § 131 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 408 O 200/08

Rechtsfolgen der Ausgliederung eines Unternehmensteils hinsichtlich eines aus dessen Geschäftstätigkeit herrührenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

OLG Hamburg, Urteil vom 09.09.2010 - Aktenzeichen 3 U 58/09

DRsp Nr. 2010/18586

Rechtsfolgen der Ausgliederung eines Unternehmensteils hinsichtlich eines aus dessen Geschäftstätigkeit herrührenden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs

1. Bei der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG geht mit dem abgespaltenen Unternehmensteil ein aus dessen Geschäftstätigkeit herrührender wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger über. 2. Der Übergang des wettbewerblichen Unterlassungsanspruchs hat gemäß § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO zur Folge, dass der übertragende Rechtsträger den von ihm betriebenen Aktivprozess als gesetzlicher Prozessstandschafter des übernehmenden Rechtsträgers fortführen kann. Hinsichtlich der materiellen Anspruchsvoraussetzungen - insbesondere der Stellung als Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG - ist für die Zeit vor der Ausgliederung auf den übertragenden, für die Zeit nach der Ausgliederung auf den übernehmenden Rechtsträger abzustellen.