OLG Brandenburg - Urteil vom 06.05.2009
7 U 129/08
Normen:
BGB § 426 Abs. 2; BGB § 613a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
NZI 2009, 479
ZInsO 2009, 1501
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 03.07.2008

Rechtsfolgen der Erfüllung von Lohnforderungen durch den Betriebsübernehmer

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.05.2009 - Aktenzeichen 7 U 129/08

DRsp Nr. 2009/13552

Rechtsfolgen der Erfüllung von Lohnforderungen durch den Betriebsübernehmer

1. Wird der gem. § 613a Abs. 2 S. 1 BGB haftende Betriebsübernehmer auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Anspruch genommen, so steht ihm gem. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB in voller Höhe ein Ausgleichsanspruch gegen den Veräußerer zu, da diesem allein die Gegenleistung, nämlich die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer, zugute gekommen ist. 2. Erfüllt der Übernehmer die Lohnforderungen der Arbeitnehmer in der Form, dass er eine Forderung der Arbeitsagentur wegen geleisteten Insolvenzgeldern erfüllt, so geht die Forderung kraft Gesetzes zunächst auf die Arbeitsagentur (§ 187a SGB III) und mit der Erfüllung der Forderung der Arbeitsagentur auf den Übernehmer über. 3. Der Übernehmer ist dann berechtigt, diese Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden.

Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: