BFH - Beschluss vom 26.11.2014
I R 2/14
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S.3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1542/12

Rechtsfolgen der Erlangung einer Mehrheitsbeteiligung durch den bisherigen Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich einer auf das 60. Lebensjahr erteilten Pensionszusage

BFH, Beschluss vom 26.11.2014 - Aktenzeichen I R 2/14

DRsp Nr. 2015/2693

Rechtsfolgen der Erlangung einer Mehrheitsbeteiligung durch den bisherigen Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH hinsichtlich einer auf das 60. Lebensjahr erteilten Pensionszusage

NV: Für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind. Ein Mindestpensionsalter wird hiernach auch für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt (Bestätigung des Senatsurteils vom 11. September 2013 I R 72/12, BFHE 244, 236; gegen R 6a Abs. 8 EStR 2008/2012).

1. Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 EStG sind für die Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem das Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles rechnungsmäßig aufzubringen sind. Ein Mindestpensionsalter wird hiernach auch für die Zusage gegenüber dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH nicht vorausgesetzt (gegen R 41 Abs. 9 Satz 1 EStR 2001, R 6a Abs. 8 EStR 2012).