Rechtsfolgen der nachträglichen Versteuerung

Autor: Ott

Rückwirkende Versteuerung des Einbringungsgewinns

Als Rechtsfolge der Anteilsveräußerung durch die übernehmende Gesellschaft oder der Realisation eines Ersatztatbestands kommt es gem. §  22 Abs.  2 Satz 1 UmwStG zunächst zu einer rückwirkenden Versteuerung eines Einbringungsgewinns II beim Einbringenden. Die Veräußerung der eingebrachten Anteile stellt gem. §  22 Abs.  1 Satz 2 i.V.m. §  21 Abs.  1 Satz 2 UmwStG insoweit ein rückwirkendes Ereignis i.S.v. §  175 Abs.  1 Satz 1 Nr. 2 AO dar. Der Einbringungsgewinn II vermindert sich um jeweils ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt abgelaufene Zeitjahr.

Ermittlung des Einbringungsgewinns

Der Einbringungsgewinn II wird gem. §  22 Abs.  2 Satz 3 UmwStG wie folgt ermittelt:

 

gemeiner Wert der eingebrachten Anteile im Einbringungszeitpunkt1)

-

Kosten für den Vermögensübergang

-

Wert, mit dem der Einbringende die erhaltenen Anteile angesetzt hat

=

Einbringungsgewinn II zum Zeitpunkt der Einbringung

-

Verringerung um ein Siebtel für jedes seit dem Einbringungszeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Veräußerung abgelaufene Zeitjahr

=

steuerpflichtiger Einbringungsgewinn II