BFH - Urteil vom 21.02.2018
I R 46/16
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; BGB § 158 Abs. 2, § 397 Abs. 1; UmwStG 1995 § 11, § 12;
Fundstellen:
BB 2018, 2149
BB 2018, 2540
BB 2019, 49
BFHE 261, 27
BStBl II 2020, 412
DB 2018, 2526
FR 2018, 755
HFR 2018, 728
ZIP 2018, 1724
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 29.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 236/13

Rechtsfolgen der Verschmelzung einer vermögenslosen und inaktiven Kapitalgesellschaft auf eine finanziell gut ausgestattete Schwestern Kapitalgesellschaft hinsichtlich des Verzichts von Gesellschaftern auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein

BFH, Urteil vom 21.02.2018 - Aktenzeichen I R 46/16

DRsp Nr. 2018/7753

Rechtsfolgen der Verschmelzung einer vermögenslosen und inaktiven Kapitalgesellschaft auf eine finanziell gut ausgestattete Schwestern Kapitalgesellschaft hinsichtlich des Verzichts von Gesellschaftern auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein

1. Wird eine vermögenslose und inaktive Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter ihr gegenüber auf Darlehensforderungen mit Besserungsschein verzichtet hatten, auf eine finanziell gut ausgestattete Schwesterkapitalgesellschaft mit der weiteren Folge des Eintritts des Besserungsfalls und dem "Wiederaufleben" der Forderungen verschmolzen, so kann die beim übernehmenden Rechtsträger ausgelöste Passivierungspflicht durch eine außerbilanzielle Hinzurechnung wegen einer vGA zu korrigieren sein. 2. Weder umwandlungssteuerrechtliche Sonderregelungen noch der ursprünglich betriebliche Charakter der Darlehensverbindlichkeiten bei der übertragenden Körperschaft stehen der Annahme einer vGA entgegen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29. Juni 2016 6 K 236/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; BGB § 158 Abs. 2, § 397 Abs. 1; UmwStG 1995 § 11, § 12;

Gründe

I.