OLG Hamburg - Urteil vom 22.01.2016
11 U 287/14
Normen:
GmbHG § 50 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 2048
DStR 2016, 10
GmbHR 2016, 1039
ZIP 2016, 1630
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 411 HKO 129/13

Rechtsfolgen des Abbruchs der Gesellschafterversammlung einer GmbH durch den VersammlungsleiterWirksamkeit nach dem Abbruch gefasster Beschlüsse

OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2016 - Aktenzeichen 11 U 287/14

DRsp Nr. 2016/13480

Rechtsfolgen des Abbruchs der Gesellschafterversammlung einer GmbH durch den Versammlungsleiter Wirksamkeit nach dem Abbruch gefasster Beschlüsse

1. Das Selbsthilferecht des Minderheitengesellschafters einer GmbH nach § 50 Abs. 3 Satz 1 GmbHG ist erst dann verbraucht, wenn in einer beschlussfähigen Versammlung die Tagesordnung erledigt werden konnte. 2. Der Versammlungsleiter einer GmbH-Gesellschafterversammlung hat nicht die Kompetenz, die Versammlung abzubrechen. Ein kompetenzwidriger Abbruch führt nicht zur Beendigung der Versammlung. 3. Gesellschaftern, die den Versammlungsort im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Abbruchs verlassen haben, kann im Hinblick auf danach gefasste Beschlüsse des Minderheitengesellschafters ein Anfechtungsrecht zustehen. Die Ausübung dieses Anfechtungsrechts ist jedoch treuwidrig, wenn es den Gesellschaftern im Zusammenwirken mit dem Versammlungsleiter allein darauf ankam, eine Beschlussfassung über die Anträge des Minderheitengesellschafters zu verhindern.

Normenkette:

GmbHG § 50 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien und die Nebenintervenientin streiten über Zustandekommen und Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung der Geschäftsführertätigkeiten der Kläger für die Beklagte, eine GmbH, und Tochtergesellschaften.