BFH - Urteil vom 16.03.2017
IV R 1/15
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 und Abs. 3;
Fundstellen:
BFHE 257, 304
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 15.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 762/08

Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft hinsichtlich einer in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Darlehensforderung

BFH, Urteil vom 16.03.2017 - Aktenzeichen IV R 1/15

DRsp Nr. 2017/6402

Rechtsfolgen des Ausscheidens eines Gesellschafters einer Personengesellschaft hinsichtlich einer in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Darlehensforderung

1. Die korrespondierende Bilanzierung der Darlehensforderung eines Personengesellschafters in dessen Sonderbilanz und in der Gesamthandsbilanz der Gesellschaft endet mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt verliert die in der Gesamthandsbilanz ausgewiesene Darlehensverbindlichkeit der Gesellschaft ihre Funktion als funktionales Eigenkapital und stellt entsprechend ihrem Bilanzausweis Fremdkapital dar. 2. Die korrespondierende Bilanzierung endet ebenfalls, wenn der Erwerber des Mitunternehmeranteils auch die Gesellschafter-Darlehensforderung erwirbt. In der Sonderbilanz des Neugesellschafters ist die Forderung mit dessen Anschaffungskosten zu aktivieren. Demgegenüber ist die Darlehensverbindlichkeit in der Gesamthandsbilanz in unveränderter Höhe auszuweisen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 15. Januar 2013 8 K 762/08 aufgehoben.

Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, § 16 Abs. 2 und Abs. 3;

Gründe

A.