BFH - Urteil vom 27.10.2020
IX R 5/20
Normen:
EStG § 17 Abs. 4, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4;
Fundstellen:
BB 2021, 1493
BFH/NV 2021, 961
BStBl II 2021, 600
DB 2021, 1373
DStR 2021, 1414
DStRE 2021, 826
DStZ 2021, 600
GmbHR 2021, 1111
NZI 2021, 688
ZInsO 2021, 1461
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2166/16

Rechtsfolgen des endgültigen Ausfalls einer Kapitalforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögenmaßgeblicher Zeitpunkt für den Ausfall der Forderung

BFH, Urteil vom 27.10.2020 - Aktenzeichen IX R 5/20

DRsp Nr. 2021/9434

Rechtsfolgen des endgültigen Ausfalls einer Kapitalforderung bei den Einkünften aus Kapitalvermögen maßgeblicher Zeitpunkt für den Ausfall der Forderung

1. Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG (Anschluss an BFH-Urteil vom 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831). 2. Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt.

Tenor

Die Revision des Beklagten wird —soweit das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 28.01.2020 – 10 K 2166/16 E die Klägerin betrifft— als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil —soweit es den Kläger betrifft— aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.