BFH - Urteil vom 17.09.1992
IV R 39/90
Normen:
AO (1977) § 204 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BB 1993, 352
BFHE 169, 290
BStBl II 1993, 218
DStZ 1993, 189

Rechtsfolgen einer finanzbehördlichen Auskunft

BFH, Urteil vom 17.09.1992 - Aktenzeichen IV R 39/90

DRsp Nr. 1996/11642

Rechtsfolgen einer finanzbehördlichen Auskunft

»Aus einer finanzbehördlichen Auskunft können Rechtsfolgen nur abgeleitet werden, wenn der Steuerpflichtige eine verbindliche Zusage beantragt und das FA eine solche ohne Einschränkung oder Vorbehalte erteilt hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 204 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreiben einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in Form einer BGB -Gesellschaft. Durch Erbvertrag erhielten die Klägerin zu 1 und ihre Schwester im Jahre 1953 als nicht befreite Vorerben verschiedene landwirtschaftliche Parzellen. Als Nacherben waren die Abkömmlinge jedes Vorerben eingesetzt. Nachdem die Erbengemeinschaft im Jahre 1968 durch Realteilung aufgelöst worden war und die Klägerin zu 1 die in A belegenen Grundstücke zu Eigentum erhalten hatte, wurden diese von der BGB -Gesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen bilanziert.

Mit Schreiben vom 14. Juli 1982 trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA -) seine Überlegungen zu einer Übertragung der Grundstücke auf die Nacherben unter Nießbrauchsvorbehalt vor und bat um Stellungnahme. Dazu führte er u. a. wörtlich aus: