BFH - Beschluss vom 07.05.2014
VIII B 110/13
Normen:
AO § 42; EStG § 3 Nr. 40 lit. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1886
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 221/12

Rechtsfolgen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO

BFH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen VIII B 110/13

DRsp Nr. 2014/15160

Rechtsfolgen eines Gestaltungsmissbrauchs i.S. von § 42 AO

NV: § 42 AO bietet keine Rechtsgrundlage, um eine vertragliche Abfindungsvereinbarung für einen Mitunternehmeranteil dahin zu korrigieren, dass für die Veräußerung einer zum Gesamthandsvermögen gehörenden Kapitalgesellschaftsbeteiligung gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 3 Nr. 40 Buchst. b EStG ein höherer Teilbetrag des einheitlichen Kaufpreises als vereinbart zugrunde gelegt wird.

Die Ableitung einer noch weitergehenden Steuerminderung ist gestützt auf das behauptete Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs gem. § 42 AO nicht möglich.

Normenkette:

AO § 42; EStG § 3 Nr. 40 lit. b;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Höhe des Veräußerungsgewinns gemäß §§ 18 Abs. 3, 16 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr 2006 anzuwendenden Fassung (EStG), den der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) anlässlich seines Ausscheidens aus der im ersten Rechtszug beigeladenen Rechtsanwaltssozietät (der nunmehr sonstigen Beteiligten - im Folgenden: Beteiligten) erzielt hat.