Rechtsfolgen und Arten der Betriebsaufspaltung

Autor: Löbe

Liegen die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung vor, wird die an sich vermögensverwaltende Vermietung oder Verpachtung des Besitzunternehmens als Gewerbebetrieb i.S.d. §  15 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1, Abs.  2 EStG und § 2 Abs. 1 GewStG umqualifiziert. Die Gewinne des Besitzunternehmens unterliegen damit der Gewerbesteuer. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH beruht das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auf einer wertenden Betrachtung des "richtig verstandenen" Begriffs des Gewerbebetriebs i.S.v. §  15 Abs.  1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG. Eine Besitzpersonengesellschaft im Rahmen einer bestehenden Betriebsaufspaltung übt hiernach eine originär gewerbliche Tätigkeit aus.1)

Umfang des Betriebsvermögens

Besitzeinzelunternehmen

Der Gewerbebetrieb des Besitzunternehmens umfasst den Ertrag des gesamten Unternehmens. Notwendigerweise zum Betriebsvermögen eines Besitzeinzelunternehmens gehören die Wirtschaftsgüter, die das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen zur Nutzung überlassen hat,2) sowie ferner die dem Besitzunternehmer gehörenden Anteile an der Betriebskapitalgesellschaft.3)

Hinweis