BFH - Urteil vom 11.02.2015
I R 3/14
Normen:
KStG 2002 i.d.F. des SEStEG § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5, Abs. 3 und 5 ; GG Art. 3 Abs. 1 und Art. 14; EG Art. 56 (= AEUV Art. 63); EUGrdRCh Art. 17;
Fundstellen:
BFHE 249, 448
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches FG , vom 28.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 35/12 581

Rechtsfolgen zu niedriger Bescheinigung der Minderung des Eigenkapitals oder der unterbliebenen Erteilung einer Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

BFH, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen I R 3/14

DRsp Nr. 2015/11464

Rechtsfolgen zu niedriger Bescheinigung der Minderung des Eigenkapitals oder der unterbliebenen Erteilung einer Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

1. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto, d.h. dessen Minderung vor Auskehrung der ausschüttbaren Gewinne nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG, auch dann nicht in Betracht kommt, wenn die Leistung der Kapitalgesellschaft auf die Auflösung von Kapitalrücklagen zurückgeht (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Ebenfalls ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nach § 27 Abs. 5 Satz 3 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG die Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ausgeschlossen ist, wenn entweder die Minderung des Eigenkapitals zu niedrig bescheinigt oder eine Steuerbescheinigung bis zur Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung des steuerlichen Einlagekontos nicht erteilt worden ist (§ 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG 2002 i.d.F. des SEStEG). Die (fehlerhafte) Steuerbescheinigung ist deshalb der Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zugrunde zu legen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013 1 K 35/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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