Autor: Löbe |
Als Gesellschaftsform einer Familiengesellschaft kommen folgende Rechtsformen in Betracht:
Kommanditgesellschaft (KG) |
GmbH & Co. KG |
Offene Handelsgesellschaft (OHG) |
GmbH |
Unternehmergesellschaft (UG) |
stille Gesellschaft |
Unterbeteiligung |
Die GbR hat als Rechtsform der Familiengesellschaft keine besondere Bedeutung. Auch die Rechtsform der OHG hat allein aufgrund der Haftungsrisiken kaum Bedeutung für die Gestaltung einer Familiengesellschaft.
Die stille Gesellschaft hingegen hat große Bedeutung als Rechtsform für die Familiengesellschaft. Dabei kann diese - je nach Interessenlage - als atypisch oder als typisch stille Gesellschaft ausgestaltet werden. Bei einer atypischen Gesellschaft werden die gleichen Ergebnisse erzielt wie bei einer KG, allerdings erfolgt keine Handelsregistereintragung. Bei Begründung einer typischen Gesellschaft erzielt das beteiligte Kind Einkünfte aus Kapitalvermögen, das Kind wird nicht Mitunternehmer.
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|