FG Münster - Gerichtsbescheid vom 29.06.2007
14 K 1878/05 F
Normen:
UmwStG § 4 Abs. 5 Satz 2 ; EStG § 50c Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1617

Rechtsformwechsel; Sperrbetrag

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 29.06.2007 - Aktenzeichen 14 K 1878/05 F

DRsp Nr. 2007/15934

Rechtsformwechsel; Sperrbetrag

1. Gem. § 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG ist ein vorhandener Sperrbetrag bei der Ermittlung des Übernahmegewinnes/-verlustes zu berücksichtigen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt jedoch nicht, dass es im Rahmen eines zur Entstehung eines Sperrbetrages kommt, vielmehr setzt § 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG das Vorhandensein eines solchen voraus. 2. § 50c Abs. 4 EStG a.F. definiert den Sperrbetrag, enthält jedoch gleichfalls keine Anordnung über dessen Entstehung, und zwar auch nicht in den Fällen des § 50c Abs. 11 EStG a.F..

Normenkette:

UmwStG § 4 Abs. 5 Satz 2 ; EStG § 50c Abs. 4 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung eines Sperrbetrages nach § 50c Einkommensteuergesetz (in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997, BGBl I 1997, 2590, § 50c EStG a.F.) im Rahmen eines sog. Doppelumwandlungsmodells.

Die Klägerin ist eine GmbH & Co KG. Sie ist Teil der T. Gruppe, deren börsennotierte Obergesellschaft, die T. Inc., in den USA ansässig ist. Alleinige Kommanditistin der Klägerin ist die beigeladene F. GmbH (F. GmbH), I., Komplementärin ist die N. GmbH. Die Klägerin ihrerseits ist alleinige Gesellschafterin der T. X. GmbH & Co KG (T. X. GmbH & Co KG). Diese Unternehmensstruktur ergab sich im Anschluss an folgende gesellschaftsrechtliche Vorgänge: