LAG München - Urteil vom 30.06.2005
2 Sa 1169/04
Normen:
BGB § 613a ; ZPO § 325 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1169/04

Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils - Verwirkte Geltendmachung des Betriebsübergang bei Verletzung der Unterrichtungspflicht - Übergang eines Hotelschwimmbades

LAG München, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1169/04

DRsp Nr. 2005/17985

Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils - Verwirkte Geltendmachung des Betriebsübergang bei Verletzung der Unterrichtungspflicht - Übergang eines Hotelschwimmbades

»1. Ein Feststellungsurteil hat keine Rechtskraftwirkung für sämtliche Parteien eines Rechtsstreits, sondern nur für die Parteien, zwischen denen das Rechtsverhältnis besteht.2. Die Befugnis, einen Betriebsübergang geltend zu machen, kann bei einer Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 613a Abs. 5 BGB nur dann verwirken, wenn ganz besondere Umstände vorliegen.3. Zum Übergang eines Hotelschwimmbades.«

Normenkette:

BGB § 613a ; ZPO § 325 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers in Folge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen ist und mit dieser fortbesteht, außerdem über die Beschäftigung des Klägers.